Achten Sie darauf, wie Sie das Bewerbungsformular ausfüllen und welche unterstützenden Dokumente Sie hochladen; die Dokumente müssen Ihre Angaben im Bewerbungsformular widerspiegeln.
Ihre Bewerbung wird für ungültig erklärt, wenn eines der Zulassungskriterien (statement of eligibility) nicht erfüllt ist.
Sie sollten die folgenden Dokumente zusammen mit einem vorangestellten Inhaltsverzeichnis einreichen, das die Liste der Dokumente im PDF Punkt für Punkt in der folgenden Reihenfolge anzeigt:
Persönliche Daten
1. Kopie eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises (oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung), aus dem die im Bewerbungsformular angegebene Staatsangehörigkeit hervorgeht (bitte beachten Sie, dass wir keine Führerscheine akzeptieren).
Bildung
2. Kopien aller im Bewerbungsformular angegebenen Hochschulabschlüsse/Diplome und/oder Leistungsnachweise der betreffenden Universität (d. h. eine Liste der studierten Fächer pro Jahr).
3. Kopien von Zertifizierungen/Lizenzen, wie im Bewerbungsformular angegeben, falls zutreffend. (z. B. IT-Zertifizierungen, TOGAF, ITIL, Anwaltsexamen, CPA, CFA...). Um berücksichtigt zu werden, muss aus dem Zertifikat eindeutig hervorgehen, dass der Inhaber die Prüfung bestanden hat.
Die bloße Teilnahme an einem Kurs reicht nicht aus, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht berücksichtigt.
Bitte geben Sie keine Seminare, Fortbildungskurse oder Sprachzertifikate an (z. B. TOEFL-, IELTS-, Cambridge-Zertifikate usw., die nur als Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse berücksichtigt werden können – Abschnitt „Sprachen“ im Bewerbungsformular).
📑
Sie können Ihren Bildungsweg mit einem der folgenden Dokumente nachweisen::
- Abschlusszeugnis
- Leistungsnachweise und/oder Notenspiegel
- Europass-Diplomzusatz
Datum des Abschlusses: Datum auf dem Abschlusszeugnis oder des Semesterendes des letzten Studienjahres.
📑
Wenn auf Ihrem Zeugnis/Diplom kein Datum für den Beginn oder das Ende des Studiums angegeben ist, geben Sie bitte den ersten Tag des Semesters an, in welchem Sie Ihr Studium begonnen haben, sowie den letzten Tag des Semesters an, in welchem Sie ihr Studium beendet haben. Es muss klar sein, dass es sich um ein Semester oder ein ganzes Jahr handelt.
📑
Bewerber mit einem Abschluss von außerhalb der EU, für den keine ECTS-Punkte vergeben wurden, sind zulässig, sofern sie einen dreijährigen Standard-Hochschulabschluss nachweisen können, sollten aber dennoch den ECTS-Abschnitt im Bewerbungsformular ausfüllen und mindestens 180 ECTS angeben.
Berufliche Erfahrung
4. Kopien der Nachweise über alle im Antragsformular angegebenen Berufserfahrungen im Heimatland, falls zutreffend.
Dazu können gehören:
- Die unterstützenden Dokumente müssen ordnungsgemäß unterschrieben und datiert sein (vorzugsweise mit dem Briefkopf des Arbeitgebers) und den Arbeitszeitraum klar angeben
- Verträge, aus denen der Arbeitszeitraum eindeutig hervorgeht
- Gehaltsabrechnungen, aus denen der Arbeitszeitraum eindeutig hervorgeht (bitte legen Sie die erste und letzte Gehaltsabrechnung vor)
- Steuererklärungen werden auch für Freiberufler akzeptiert, sofern sie den fraglichen Zeitraum abdecken und der Arbeitgeber eindeutig angegeben ist
- Rechnungen, sofern sie den fraglichen Zeitraum abdecken und der Arbeitgeber eindeutig angegeben ist
- Selbstständigkeit mit entsprechendem Nachweis/Dokument
- Militärdienst
- Nationale Sozialversicherung zur Dokumentation der Berufserfahrung.
📑
NICHT akzeptiert werden: Arbeitsverträge mit einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder mit einem MdEP (Mitglied des Europäischen Parlaments).
📑
Europarat, Europäisches Hochschulinstitut, Europäische Weltraumorganisation (ESA), Europe Direct - Infopoint (Desk), EU-Karrierebotschafter des EPSO, Erasmus-Botschafter der GD Bildung und Kultur, EU-Klimabotschafter, Jugendbotschafter, junge Beobachter von Horizon Europe oder ähnliche Tätigkeiten werden akzeptiert.
📑
Verträge, die mit einem Ministerium oder einer Vertretung Ihres Heimatlandes, aber für einen Einsatz außerhalb Ihres Heimatlandes abgeschlossen wurden, WERDEN NICHT akzeptiert. Sie sollten in der Rubrik Internationale Erfahrung angegeben werden.
📑
Zählen Sie alle Kalendertage zwischen dem Feld „von“ und „bis“.
📑
Wenn Ihre Arbeitserfahrung noch nicht abgeschlossen ist, verwenden Sie das Enddatum der Bewerbungsphase der Sitzung, für die Sie sich bewerben.
📑
Die Daten im Bewerbungsformular und in den Nachweisen müssen übereinstimmen (jede auch noch so kleine Abweichung führt zum Ausschluss).
📑
Internationale Arbeitserfahrungen sind nur unter „Internationale Erfahrung“ anzugeben.
📑
Jede Berufserfahrung muss separat angegeben werden. Wenn Sie Berufserfahrungen bei demselben Arbeitgeber erworben haben, diese aber nicht ununterbrochen stattgefunden haben, geben Sie diese bitte getrennt an. Diese Berufserfahrungen werden nicht als eine einzelne Erfahrung gezählt, auch wenn es sich um denselben Arbeitgeber handelt.
📑
Als Berufserfahrung gilt auch eine Tätigkeit, die Sie von Ihrem Heimatland aus im Homeoffice/in Telearbeit im Ausland ausüben.
Diplomatische Studien: Das Studium für ein diplomatisches Auswahlverfahren wird nicht als Berufserfahrung anerkannt. Es kann unter Bildung angegeben werden, wenn ein Diplom erworben wurde.
Bitte beachten Sie, dass wir bei Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente einen Nachweis von Ihren nationalen Behörden verlangen können.
Internationale Erfahrung
5. Kopien von Nachweisen über alle im Bewerbungsformular angegebenen internationalen Erfahrungen, falls zutreffend.
Die Berufserfahrung kann Folgendes umfassen:
- Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber müssen ordnungsgemäß unterschrieben und datiert sein (vorzugsweise mit dem Briefkopf des Arbeitgebers) und den Arbeitszeitraum klar angeben
- Verträge, aus denen der Zeitraum der Tätigkeit eindeutig hervorgeht
- Gehaltsabrechnungen, aus denen der Arbeitszeitraum eindeutig hervorgeht (bitte legen Sie die erste und letzte Gehaltsabrechnung vor).
Zu den Erfahrungen mit der Mobilität im Ausland können gehören:
- Kopien von im Ausland erworbenen Diplomen
- Erasmus (Bescheinigungen/Transkripte mit eindeutiger Angabe des Austauschzeitraums)
- Bescheinigungen von Studienaustauschprogrammen
- Bescheinigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten
- Gehaltsabrechnungen, aus denen der Zeitraum der Tätigkeit hervorgeht (bitte legen Sie die erste und letzte Gehaltsabrechnung vor).
Hinweis: E-Mails werden nicht als Nachweis akzeptiert, es sei denn, sie enthalten eine gültige digitale Signatur.
Die Daten im Antragsformular und in den unterstützenden Dokumenten müssen übereinstimmen (jede, auch kleine, Abweichung führt zum Ausschluss).
Bitte beachten Sie, dass wir Erfahrungen erst ab einem Alter von 16 Jahren akzeptieren.
Sie können ein internationales Studium (nur vollständige Abschlüsse) sowohl im Teil „Ausbildung“ als auch im Teil „Internationale Erfahrung“ des Bewerbungsformulars angeben.
Internationale Arbeitserfahrung sollte nur unter "Internationale Erfahrung" angegeben werden.
📑
Anerkannte Erfahrungen: Austauschprogramme, Universitätsstudium, Berufserfahrung, bezahlte oder unbezahlte Praktika, Freiwilligenarbeit, NGO, politische Parteien.
📑
Zählen Sie alle Kalendertage zwischen den Feldern „von“ und „bis“.
📑
Sie können ein laufendes Studium außerhalb Ihres Heimatlandes angeben.
📑
Geben Sie keine Lernzeiten an Grund- oder Sekundarschulen im Ausland an.
📑
Arbeitserfahrung in einer Botschaft Ihres Heimatlandes im Ausland wird als internationale Erfahrung angesehen.
📑
Fernarbeit/Telearbeit, die international, aber von Ihrem Heimatland aus durchgeführt wird, wird nicht als internationale Erfahrung angesehen.
Sprachen
6. VERWALTUNGSPRAKTIKUM: Kopien der Nachweise über die im Bewerbungsfragebogen angegebenen Sprachkenntnisse.
Sie können Ihre Sprachkenntnisse auf eine der folgenden Arten nachweisen:
- Bescheinigungen über Sprachkurse, aus denen der erreichte Kenntnisstand eindeutig hervorgeht, ausgestellt von:
- Sprachzentren wie das Instituto Cervantes, die Alliance française, das Goethe Institut, etc.
- staatlich anerkannte Sprachschulen, die beglaubigte Bescheinigungen ausstellen und eine eindeutige Korrespondenz mit dem GER (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen) herstellen.
- TOEFL, IELTS, DELE, DELF/DALF, Duolingo English Test (DET), etc.
- International Legal English Certificate (ILEC).
- Certificate in teaching English to speakers of other languages (CELTA).
- Die Teilnahmebescheinigung eines höheren Niveaus kann als Nachweis für das unmittelbar darunter liegende Niveau gelten. Beispiel: Eine Teilnahmebescheinigung über ein C1-Niveau kann als Nachweis für ein B2-Niveau anerkannt werden.
- Hochschulkurs: BA oder MA, der ganz oder teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wird:
- Bei einem Abschluss, der vollständig in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, kann ein C2-Niveau nachgewiesen werden
- Bei einem Abschluss, der teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, d. h. bei dem mindestens die Hälfte der für den Abschluss erforderlichen Leistungspunkte in dieser Sprache erbracht wurde (dies muss aus den Zeugnissen hervorgehen: der Unterricht muss in dieser Sprache erteilt und die Prüfungen müssen in dieser Sprache abgelegt und bestanden werden), kann ein C1-Niveau nachgewiesen werden.
- Zertifikate über den zweisprachigen Unterricht in der Sekundarstufe, die von Europäischen Schulen, internationalen Schulen usw. ausgestellt wurden, ermöglichen die Einstufung in das Niveau C1.
- Ein vollständig in einer bestimmten Sprache abgeschlossener Sekundarschulunterricht entspricht dem Niveau C2.
- International Legal English Certificate (ILEC).
- Zertifikat im Unterrichten von Englisch für Sprecher anderer Sprachen (CELTA).
- Muttersprachen werden ebenfalls als "sehr gute Kenntnisse" angesehen. Allerdings werden für Muttersprachen keine Punkte vergeben, und Sie müssen sie auch nicht nachweisen.
- Nicht-EU-Sprachen: kein Niveau erforderlich und keine Belege erforderlich.
- Die Erasmus-Mobilität gilt nicht als Nachweisfür Sprachkenntnisse.
7. ÜBERSETZUNGSPRAKTIKUM: Kopien der Nachweise über die im Bewerbungsfragebogen angegebenen Sprachkenntnisse.
Sie können Ihre Sprachkenntnisse auf eine der folgenden Arten nachweisen:
- Bescheinigungen über Sprachkurse, aus denen der erreichte Kenntnisstand eindeutig hervorgeht, ausgestellt von:
- Sprachzentren wie das Instituto Cervantes, die Alliance française, das Goethe Institut, etc.
- staatlich anerkannte Sprachschulen, die beglaubigte Bescheinigungen ausstellen und eine eindeutige Korrespondenz mit dem GER herstellen.
- TOEFL, IELTS, DELE, DELF/DALF, Duolingo English Test (DET), etc.
- International Legal English Certificate (ILEC).
- Certificate in teaching English to speakers of other languages (CELTA).
- Die Teilnahmebescheinigung eines höheren Niveaus kann als Nachweis für das unmittelbar darunter liegende Niveau gelten. Beispiel: Eine Teilnahmebescheinigung über ein C1-Niveau kann als Nachweis für ein B2-Niveau anerkannt werden.
- Hochschulkurs: BA oder MA, der ganz oder teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wird:
- Bei einem Abschluss, der vollständig in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, kann ein C2-Niveau nachgewiesen werden
- Bei einem Abschluss, der teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, d. h. bei dem mindestens die Hälfte der für den Abschluss erforderlichen Leistungspunkte in dieser Sprache erbracht wurde (dies muss aus den Zeugnissen hervorgehen: der Unterricht muss in dieser Sprache erteilt und die Prüfungen müssen in dieser Sprache abgelegt und bestanden werden), kann ein C1-Niveau nachgewiesen werden.
- Hochschulabschlüsse/-diplome/-transkripte im Bereich Sprachwissenschaften/Übersetzung gelten als Nachweis für das Niveau C1, sofern in diesen Dokumenten die studierte(n) Sprache(n) angegeben ist/sind.
- Zertifikate über den zweisprachigen Unterricht in der Sekundarstufe, die von Europäischen Schulen, internationalen Schulen usw. ausgestellt wurden, ermöglichen die Einstufung in das Niveau C1.
- Ein vollständig in einer bestimmten Sprache abgeschlossener Sekundarschulunterricht entspricht dem Niveau C2.
- International Legal English Certificate (ILEC).
- Zertifikat im Unterrichten von Englisch für Sprecher anderer Sprachen (CELTA).
- Muttersprachen werden ebenfalls als "sehr gute Kenntnisse" angesehen. Allerdings werden für Muttersprachen keine Punkte vergeben, und Sie müssen sie auch nicht nachweisen.
- Die Erasmus-Mobilität gilt nicht als Nachweisfür Sprachkenntnisse.
📑
Sprachnachweise müssen immer eine eindeutige Übereinstimmung mit dem GER haben.
📑
Für Sprachen auf B- oder C-Niveau ist ein klarer und angemessener Nachweis erforderlich.
📑
Niveau A: Es werden keine Punkte vergeben und die Bewerber müssen es auch nicht belegen.
📑
Muttersprachen gelten als „sehr gute Kenntnisse“. Es werden keine Punkte vergeben und die Bewerber müssen sie zudem nicht nachweisen.
📑
Nicht-EU-Sprachen: Es wird kein Niveau verlangt und es sind keine Nachweise erforderlich.
Sie können Ihre Sprachkenntnisse auf eine der folgenden Arten nachweisen:
- Bescheinigungen über Sprachkurse, aus denen der erreichte Kenntnisstand eindeutig hervorgeht, ausgestellt von:
- Sprachzentren wie das Instituto Cervantes, die Alliance française, das Goethe Institut, etc.
- Staatlich anerkannte Sprachschulen, die beglaubigte Bescheinigungen ausstellen und eine eindeutige Korrespondenz mit dem CERF herstellen.
- Die Teilnahmebescheinigung eines höheren Niveaus kann als Nachweis für das unmittelbar darunter liegende Niveau gelten. Beispiel: Eine Teilnahmebescheinigung über ein C1-Niveau kann als Nachweis für ein B2-Niveau anerkannt werden.
- Hochschulkurs: BA oder MA, der ganz oder teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wird:
- Bei einem Abschluss, der vollständig in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, kann ein C2-Niveau nachgewiesen werden.
- Ein Abschluss, der teilweise in der angegebenen Sprache unterrichtet wurde, d. h. mindestens die Hälfte der für den Abschluss erforderlichen Leistungspunkte (dies muss aus den Zeugnissen hervorgehen: der Unterricht muss in dieser Sprache erteilt und die Prüfungen müssen in dieser Sprache abgelegt und bestanden worden sein), kann als C1-Niveau anerkannt werden.
- Zertifikate über den zweisprachigen Unterricht in der Sekundarstufe, die von Europäischen Schulen, internationalen Lyzeen usw. ausgestellt wurden, ermöglichen die Einstufung in das Niveau C1.
- Ein vollständig abgeschlossener Sekundarschulabschluss in einer bestimmten Sprache entspricht einem C2-Niveau.
- International Legal English Certificate (ILEC).
- Zertifikat im Unterrichten von Englisch für Sprecher anderer Sprachen (CELTA).
- Muttersprachen gelten ebenfalls als "sehr gute Kenntnisse". Es werden jedoch keine Punkte für Muttersprachen vergeben.
- Nicht-EU-Sprachen: kein Niveau erforderlich und keine Belege erforderlich.
Sie können Ihr B-Niveau in einer Sprache auf eine der folgenden Arten nachweisen:
- Sprachzertifikat mit B-Niveau. Einschließlich der von Universitäten ausgestellten Zertifikate, sofern aus ihnen eindeutig hervorgeht, welches Niveau erreicht wurde.
- Zeugnisse einer Universität oder weiterführenden Schule, aus denen hervorgeht, dass die Sprachkurse auf dem angegebenen Sprachniveau belegt und bestanden wurden. Der erreichte Kenntnisstand muss klar angegeben werden.
Das A-Level muss nicht nachgewiesen werden.
Nein. Der OLS ist kein zertifizierter Nachweis und wird daher nicht als solcher akzeptiert. Wir akzeptieren jedoch von offiziellen Einrichtungen organisierte Online-Tests, wenn die Identität des Bewerbers eindeutig feststeht.
Ja, Sie können alle Ihre Muttersprachen im Bewerbungsformular angeben, ohne einen Nachweis erbringen zu müssen.
Bitte beachten Sie, dass Sie in der Bewertungsphase keine Punkte für Muttersprachen erhalten.
Nein, wenn Ihr Sprachzertifikat abgelaufen ist, wird dieses nicht akzeptiert.
Bitte reichen Sie ein neues Zertifikat oder eines ohne Ablaufdatum ein.
Erste Ausgangssprache: Englisch, Französisch oder Deutsch auf C1/C2-Niveau oder Muttersprache.
Zweite Ausgangssprache: mindestens B2 oder Muttersprache, aber je nach den spezifischen Anforderungen der betreffenden Sprachabteilung kann auch ein höheres Niveau erforderlich sein.
A-Levels und Muttersprachen müssen nicht nachgewiesen werden.
Nein. Leben im Ausland ist nicht gleichbedeutend mit dem Beherrschen einer bestimmten Sprache.